Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als PDF finden Sie hier.

I. Geltungsbereich, Allgemeines
1. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basie-
ren auf den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen („AGB“). Sie gelten gegenüber einer Person, die
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerbli-
chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Un-
ternehmer) oder einer juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend „Kunde“ genannt).
2. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbe-
dingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn,
wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schrift-
lich zu.
3. Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, es sei
denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich verein-
bart.
II. Vertragsschluss
1. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung –
mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Fügen wir einem Angebot Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, gewichts- und Maßangaben bei, so sind
diese nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht aus-
drücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen. Wir behal-
ten uns Änderungen vor, soweit diese nicht grundlegender
Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht
in für den Kunden unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
Als zumutbar gelten insbesondere Änderungen, die
a) auf einer Veränderung des Standes der Wissenschaft
und Technik beruhen,
b) auf neue Erkenntnisse über Materialeigenschaften zu-
rückzuführen sind oder
c) den Vertragsgegenstand weder in Aussehen noch in
technischer Ausgestaltung wesentlich verändern.
4. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Infor-
mationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elekt-
ronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Ur-
heberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge-
macht werden. Kunden dürfen diese weder einbehalten, än-
dern, kopieren oder in einer sonstigen Art vervielfältigen.
Sie sind uns nach Aufforderung entweder wieder auszuhän-
digen oder zu vernichten bzw. zu löschen. Gleichzeitig ver-
pflichten wir uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
5. Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot ba-
siert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschrei-
bungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Ge-
genstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies aus-
drücklich schriftlich vereinbart ist. Wir haften grundsätzlich
nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten
Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch unklare Anga-
ben ergeben.
6. Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -er-
gänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für den Verzicht auf
Schriftformerfordernis.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab
Werk. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der je-
weiligen gesetzl. Höhe hinzu. Nebenkosten wie Verpa-
ckungs- und Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle,
Porti, evtl. Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sind nicht
in den Preisen enthalten.
2. Uns steht bei Lohn- und Gehaltserhöhungen, Anhebung der
Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, der Energiekosten,
Frachtkosten oder Zölle das Recht zu, den Preis angemes-
sen anzupassen.
3. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind unsere
Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung ohne Ab-
zug fällig.
4. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, gilt für Son-
deranfertigungen bzw. Projektgeschäfte folgende Zah-
lungsbedingung als vereinbart:
1/2 des Auftragswertes nach Eingang der Auftragsbestäti-
gung und
1/2 des Auftragswertes innerhalb eines Monats nach Ge-
fahrübergang
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller
nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus ande-
ren Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur inso-
weit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
6. Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 31 Tagen
nach Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es
liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt
führen (z.B. eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine
kalendermäßige bestimmte Zahlungsfrist.) Unsere Forde-
rung wird ab Verzugseintritt mit einem Jahreszinssatz von
9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Zusätz-
lich behalten wir uns im Falle des Verzugs vor, eine Ver-
zugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu berechnen. Wei-
tere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon
unberührt.
7. Schecks und/ oder Wechsel werden unsererseits nur dann
als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir zuvor einer solchen
Zahlungsweise schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus
einer solchen Zahlung anfallenden Kosten sind vom Kun-
den zu tragen.
8. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Um-
stände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflicht-
gemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel
an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und
zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss
vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt
sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehende ge-
setzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterar-
beit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustel-
len und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlun-
gen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen und nach
erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für
die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet wei-
terer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausfüh-
rung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
9. Mit Zahlungsverzug des Kunden, Zahlungseinstellung oder
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich
des Vermögens des Kunden werden alle unsere Forderun-
gen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern Zahlungsziele verein-
bart sind oder sofern Forderungen aus anderen Gründen
noch nicht fällig sind.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. 2. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Ver-
tragsparteien. Sie gilt als angestrebte Lieferfrist, es sei denn
diese ist ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Abschluss
des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmänni-
schen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lie-
ferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden
Verpflichtungen erfüllt, hat einschließlich der Beibringung
aller erforderlichen Unterlagen und behördlichen Beschei-
nigungen oder Genehmigungen oder der Leistung einer An-
zahlung, wenn dies vereinbart wurde.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeich-
nende Verzögerungen teilen wir so schnell wie möglich mit.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb
der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist
und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versen-
dungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsa-
che innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition über-
geben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser
Verschulden nicht übergeben werden konnte.
5. Fälle von Höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht ab-
schließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung,
Feuer, Epidemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott,
rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkun-
gen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch
unsere Zulieferer und sonstige, von außen kommende, un-
vorhersehbare, unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereig-
nisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert
werden können, und uns oder unsere Zulieferer betreffen,
unsere Liefer- und Leistungspflichten unzumutbar erschwe-
ren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten
sind, verlängern die Liefer- und Leistungspflichten um die
Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit ange-
messener Wiederanlaufzeit, sofern wir unserer Liefer- und
Leistungspflicht trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nach-
kommen können.
6. Die Verlängerung der Liefer- und Leistungspflichten gemäß
vorstehend Abs. 5 gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereig-
nisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns bereits
in Verzug befinden.
7. Falls die Liefer- und Leistungspflichten aufgrund solcher
Fälle oder Ereignisse gemäß vorstehend Abs. 5 auf einen
angemessenen Zeitraum verlängert werden, ist jede Partei
nach Ablauf dieser verlängerten Liefer- und Leistungspflich-
ten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde
Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu
Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillie-
ferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der
Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er
nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung
und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche
oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon un-
berührt.
8. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
durch den Kunden in Fällen des vorstehenden Abs. 5 ist
ausgeschlossen.
9. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils geson-
dert in Rechnung stellen können.
10. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen
sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
11. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mittei-
lung der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft
entgegenzunehmen bzw. abzuholen.
12. Wird der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Grün-
den verzögert oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-
kungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte blei-
ben hiervon unberührt.
13. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er
sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können
wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern
und als geliefert berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem
Ablauf einer Nachfrist zu Abnahme der Produkte können wir
vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leis-
tung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Set-
zung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die
Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es
offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur
Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung
nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 %
des Auftragswertes. Der Schaden wird mit der geleisteten
Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzu-
weisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger
ausgefallen ist.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Liefergegenstände (Gefahrenüber-
gang) geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und
der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über.
Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie
Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben,
die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfol-
gen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von
Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Be-
reitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung
der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumut-
bar.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Ge-
fahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen
Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegen-
standes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk
oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Ab-
sendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Ge-
fahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kun-
den über. Ziff. V. Abs. 1, S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, ob-
liegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der
Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Trans-
portversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Un-
tergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferge-
genstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete
Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des
Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollie-
ren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Ver-
luste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem
Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend
deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädi-
gung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu
informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Be-
schädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schrift-
lich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des §
438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. X Abs.1.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat,
d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist
diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. IX).
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel auf-
weisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer X
entgegenzunehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich
geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Kunden gegen Diebstahl, Bruch-
, Feuer-
, Wasser- und sons-
tige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändun-
gen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte sind wir unverzüglich davon zu benachrichti-
gen.
4. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzu-
treten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Der
Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein etwaiger Verwer-
tungserlös aus der Verwertung der zurückgenommenen
Vorbehaltsware wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten –
angerechnet.
Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vor-
behaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der
Kunde uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, unter Über-
gabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. In-
terventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten ge-
hören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem
Kunden zu Lasten des Letzteren.
VII. Aufstellung und Inbetriebnahme
1. Soweit Aufstellung und Inbetriebnahme Vertragsgegen-
stand sind, basieren die dafür angegebenen Preise auf der
Voraussetzung, dass ein reibungsloser Montageablauf ge-
währleistet ist. Entstehen uns durch nachfolgend aufge-
führte Umstände Mehraufwendungen, so werden diese dem
Kunden zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung
gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertre-
ten:
a. Überstunden;
b. Unterbrechung der Aufstellung, so dass neue An- und Abrei-
sen erforderlich sind;
c. Verkettung mit Einrichtungen, die nicht zu unserem
Lieferumfang gehören;
d. e. Errichten von Fundamenten und Arbeiten am Fundament;
Luft- und Elektroversorgung der Einrichtungen;
f. Wartezeiten;
g. erforderliche Arbeiten, die bauseitig bzw. kundenseitig zu
erfüllen sind und nicht termingerecht oder fehlerhaft ausge-
führt sind;
h. i. nicht vorbereiteter oder nicht aufgeräumter Arbeitsplatz;
wenn Bauteile, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände
der Anlage nicht termingerecht und nicht vereinbarungsge-
mäß am Aufstellungsplatz der Anlage abgeladen werden
können;
j. wenn uns nach erfolgter Aufstellung und Montage der An-
lage im Werk des Kunden keine ausreichende Stückzahl
von Bauteilen zur Inbetriebnahme und Abnahme der An-
lage zur Verfügung steht (unter ausreichenden Stückzahlen
ist zu verstehen, dass ein Dauerbetrieb unter Produktions-
bedingungen durchgeführt werden kann);
k. wenn uns fehlerhafte oder nicht maßhaltige oder von Zeich-
nungen abweichende Bauteile zur Erprobung zur Verfü-
gung gestellt werden.
2. Der Kunde stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer)
zur Verfügung, sofern dies für die Aufstellung und Inbetrieb-
nahme erforderlich ist.
VIII. Montagebedingungen
Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Montageleis-
tungen, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
1. Der Kunde stellt sicher, dass im Falle eines Arbeitseinsat-
zes der Montageort unserem Personal gesäubert zur Ver-
fügung gestellt wird.
3. Der Kunde stellt unserem Personal zur Aufbewahrung sei-
ner Ausrüstung einen abschließbaren Raum zur Verfügung.
Die Versicherung gegen Brand- und Wasserschaden obliegt
dem Kunden.
4. Der Kunde garantiert, dass der Arbeitseinsatz vor Ort nicht
unter gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingun-
gen durchgeführt wird und trifft alle nötigen Maßnahmen, um
unser Personal vor jeglichen die Sicherheit betreffenden
oder gesundheitlichen Risiken zu schützen.
5. Der Kunde garantiert ferner, dass unser Personal korrekt
über Sicherheitsvorschriften an dem Ort, an dem der Ar-
beitseinsatz durchgeführt wird, informiert wird.
6. Dem Kunden obliegt während der Fernwartung die gesamte
Verantwortung für die Bedienung der Maschine. Der Kunde
muss überprüfen, ob die von uns geforderte Operation nicht
in Konflikt mit der Situation in der Maschine gerät. Dies gilt
auch während der Gewährleistungszeit der Anlage. Eine
Ausnahme besteht dann, wenn die Bedienung am Arbeits-
ort von unserem Personal vorgenommen wird.
7. Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und
sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf
die Ausführung der Arbeiten und den Betrieb sowie auf die
Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
8. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen
am Arbeitsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu tref-
fen. Er hat auch unseren Montageleiter über bestehende
spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit
diese für unser Personal von Bedeutung sind.
9. Der Kunde ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung verpflichtet,
sofern dies für den Arbeitseinsatz erforderlich ist, insbeson-
dere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte
(Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte)
in der für den Arbeitseinsatz erforderlichen Zahl und für die
erforderliche Zeit. Wir übernehmen für die Hilfskräfte des
Kunden keine Haftung;
b. Bereitstellung von Wartungspersonal und Maschinenbedie-
nern;
c. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten
einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;
d. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schwe-
ren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der
erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüst-
hölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsma-
terial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen);
e. Bereitstellung von Energieversorgung, Heizung, Beleuch-
tung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderli-
chen Anschlüsse;
f. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer
Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Per-
sonals;
g. Transport der Serviceteile am Einsatzort, Schutz der Ser-
vicestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jegli-
cher Art, Reinigen der Montagestelle;
h. Bereitstellung geeigneter Aufenthaltsräume und Arbeits-
räume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit,
sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Montage-
personal;
i. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonsti-
gen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montieren-
den Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich
vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
10. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleis-
ten, dass der Arbeitseinsatz unverzüglich nach Ankunft un-
seres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur
Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
11. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir
nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die
dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle
und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben
unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
12. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustim-
mung nicht berechtigt, unser Personal zu außervertragli-
chen Arbeiten heranzuziehen.
13. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten
verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenver-
lust haften wir vorbehaltlich der vorstehenden Ziff. VIII.
(Haftung) deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten,
die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den
Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der
Vervielfältigung der Daten von den vom Kunde zu erstellen-
den Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der
Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Siche-
rung der Daten verloren gegangen wären.
14. Der Kunde garantiert die ordnungsgemäße Entsorgung des
Materials (Bestandteile, Schmiermittel usw.), welches nach
Abschluss des Arbeitseinsatzes zu beseitigen ist.
IX. Abnahmeregelungen für Vorabnahme und End-
abnahme
a. Soweit eine Vorabnahme von einzelnen Anlageteilen in un-
serem Werk vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit
dem Kunden. Das Ergebnis der Vorabnahme wird in einem
Vorabnahmeprotokoll festgehalten.
b. Sollte eine Vorabnahme aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, nicht termingerecht stattfinden, gilt unser in-
ternes Abnahmeprotokoll als Vorabnahmeprotokoll.
c. Soweit eine Endabnahme der einzelnen Anlagenteile ver-
einbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden im
Werk des Kunden.
d. Der Kunde ist zur Abnahme der von uns erbrachten Wer-
kleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung ange-
zeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Er-
probung stattgefunden hat.
e. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen ge-
genüber dem Pflichtenheft bzw. den vertraglich vereinbar-
ten Vorgaben fest, teilt er uns dies unverzüglich in Textform
mit. Die Mitteilung sollte eine hinreichend konkrete Be-
schreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um
uns die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu
ermöglichen.
f. Unwesentliche Abweichungen werden vom Kunden
schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehal-
ten und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
Die Abnahme kann aufgrund solcher unwesentlichen Mängel
nicht verweigert werden.
g. Wesentliche Mängel werden von uns baldmöglichst besei-
tigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt;
die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Fest-
stellung der Beseitigung der Abweichung.
15. Sollten zum Zeitpunkt der Endabnahme nicht ausreichend
Teile für einen Dauerbetrieb vorhanden sein, so wird die
Endabnahme mit den vorhandenen Teilen durchgeführt.
16. Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt oder ohne
Angabe von Gründen, so können wir ihm schriftlich eine
Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die
Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde das Werk inner-
halb dieser Frist abnimmt bzw. die von ihm festgestellten
wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.
17. In jedem Fall gilt das Arbeitsresultat als abgenommen,
wenn der Kunde dieses produktiv einsetzt oder einsetzen
könnte. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungs-
zeit zu laufen und wir haben einen Anspruch auf die Leis-
tung der Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages.
18. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Endabnahme wegen Stö-
rungen bei der Endabnahme, die wir nicht zu vertreten ha-
ben, zu verweigern.
19. Der Kunde stellt das zur Endabnahme erforderliche, ge-
schulte und qualifizierte Bedienpersonal termingerecht und
kostenfrei zur Verfügung.
20. Mit der Endabnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare
Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung
eines ihm bekannten Mangels vorbehalten hat.
X. Mängelansprüche
Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns
und dem Kunden um einen Kauf- oder Werk(liefer)vertrag
handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber-
gangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Lieferge-
genstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmun-
gen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ziff.
X bleibt hiervon unberührt.
Sachmängel
1. Wir sind verpflichtet, alle diejenigen Teile – nach unserer
Wahl – nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstan-
des als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5
Tagen schriftlich anzuzeigen. Ebenso sind Fehlmengen
oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens bin-
nen 5 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitzuteilen, in je-
dem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als ge-
nehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Ver-
tretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nach-
besserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde – in Ab-
sprache – uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge-
ben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Ersetzte Teile gehen in unser
Eigentum über (vgl. Ziffer VI). Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unver-
hältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständi-
gen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als
von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns
übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „ga-
rantiert“ bezeichnet haben.
4. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt,
tragen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, es sei denn hierdurch entstehen uns unver-
hältnismäßige Belastungen. Soweit sich die Aufwendungen
dadurch erhöhen, dass der Kunde die Kaufsache nach Ab-
lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort ver-
bracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom
Kunden zu tragen. Bei Verkauf einer neu hergestellten Sa-
che, ersetzen wir darüber hinaus – im Umfang der gesetzli-
chen Verpflichtung – die vom Besteller geleisteten Aufwen-
dungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Liefer-
kette.
5. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns
gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos ver-
streichen lassen. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor,
steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertrags-
preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach
Ziffer XI, Abs. 2 dieser Bedingungen.
7. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen über-
nommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kun-
den oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, un-
geeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verant-
worten sind.
8. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, be-
steht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehen-
den Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen
des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustim-
mung.
Rechtsmängel
9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im In-
land, sind wir verpflichtet dem Kunden auf unsere Kosten
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch zu ver-
schaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zu-
mutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutz-
rechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaft-
lich angemessenen Bedingungen oder in einer angemesse-
nen Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen
steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Dar-
über hinaus sind wir verpflichtet den Kunden von unbestrit-
tenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der be-
treffenden Schutzrechtsinhaber freizustellen.
10. Die in Ziffer X, Abs. 9 genannten Verpflichtungen unserer-
seits sind vorbehaltlich Ziffer XI, Abs. 2 für den Fall der
Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie
bestehen nur, wenn
a. der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b. der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr
der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die
Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer
X, Abs. 9 ermöglicht,
c. uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtli-
cher Regelungen vorbehalten bleiben,
d. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden
beruht und
e. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass
der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert
oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
XI. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand infolge schuldhaft unterlasse-
ner oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen unserer-
seits, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder
durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Ne-
benverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedie-
nung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten un-
ter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Rege-
lungen der Ziffern X und XI, Abs. 2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstan-
den sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch im-
mer – nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesund-
heit,
c. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkt-
haftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings be-
grenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher-
sehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlos-
sen.
XII. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die
Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette
gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b
Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf
Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Sache dem Verkäu-
fer abgeliefert wurde. Diese Regelungen zur Verjährung
von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten
nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Ver-
brauchsgüterkauf ist. Für Schadensersatzansprüche nach
Ziffer XI, Abs. 2 a – c und e gelten die gesetzlichen Fristen.
Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefer-
gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwen-
dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XIII. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem
Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die
gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu
nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten
Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software
auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode um-
wandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben –
insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder
ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung unsererseits zu
verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumen-
tationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw.
beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen
ist nicht zulässig.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und
uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen in-
ländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zu-
ständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz
des Kunden Klage zu erheben.
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt.

Stand Oktober 2022

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